Was ist Humanenergetik?

Gemäß §340 Abs.1 der Gewerbeordnung 1994, gilt das Berufsbild Humanenergetik für alle Personen, die im Rahmen des freien Gewerbes "Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit (Energetik) mittels Methode von Dr. Bach, mittels Biofeedback oder Bioresonanz, mittels Auswahl von Farben, mittels Auswahl von Düften, mittels Auswahl von Lichtquellen, mittels Auswahl von Aromastoffen, mittels Auswal von Edelsteinen, mittels Auswahl von Musik, unter Anwendung von kinesiologischer Methoden, mittels Interpretation der Aura, mittels Magnetfeldanwendung, durch sanfte Berührung des Körpers bzw. gezieltes Auflegen der Hände an bestimmten Körperstellen, mittels Cranio Sacral Balancing, durch Berücksichtigung bioenergetischer, geobiologischer,elektrobiologischer, baubiologischer und geomantischer Gesichtspunkte, durch Berücksichtigung der Auswirkungen der energetischen Geometrie und Lichtphysik, mittels Feng Shui, Zen, Vastu bzw. anderer lebensraumrelevanter Aspekte verschiedener Epochen und Kulturen, mittels Numerologie, mittels Wassersuche mittels Rute, Pendel, Muten etc., mittels Wahrnehmung raumenergetischer Phänomene mit und ohne Geräteunterstützung, durch Berücksichtigung von Planetenkonstellationen und lunaren Energien" geben.

 

Berufsbild

Die Ausübung des Berufes umfasst alle Tätigkeiten, die sich auf das wissenschaftlich derzeit noch nicht erfassbare Energiefeld, das alles umgibt und durchdringt, beziehen und schließt jede Form von Lebensenergie, Energielenkung und Energiefluss mit ein.

Die Hilfestellung erfolgt in folgenden Schritten:

1.) Die Erhebung des energetischen Zustands durch Erfassung der Vorgeschichte der KlientInnen.

2.) Die Untersuchung auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Blockaden, Fülle- oder Leerezuständen der Energieflüssebzw. Über- oder Unteraktivitätdes Energiesystems.

3.) Die Beurteilung der in Punkt 2.angeführten Zustände unter Verwendung energetischer Hilfsmittel wie z.B.Tensor, Muskeltest, Biofeedback etc.

4.) Die Anwendung von energetischen Methoden einschließlich der Anwendung energetischer Substanzen (z.B. Blütenessenzen und andere komplementärmedizische Substanzen im Sinne des §1 Abs 3 Z 9 Arzneimittelgesetz, die keine Arzneimittel sind und nicht unter das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl I Nr. 13/2006) fallen).

5.) Die Zuführung, der zur Selbstheilung benötigten Energien, bzw. die Zuführung, Lenkung oder Ableitung der Energien, um eine Wiederherstellung der körperlichen und energetischen Ausgewogenheit und die damit verbundene Verbesserung des geistigen, seelischen, körperlichen und sozialen Wohlbefindens zu erreichen.

6.) Die Empfehlung bzw. Herstellung energetischer Substanzen und Behelfe zur Abgabe an die KlientInnen, sofern sie keine Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes oder Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes darstellen.